CORONA - Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus

Die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) wurde verkündet und tritt am 18. März 2020 in Kraft. Diese Maßnahme zielt auf den Zeitraum bis zum 19. April 2020 ab.


Für Vollzug der weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens ist eine deutlich sicht- und spürbare Präsenz der Landespolizei geboten. Ferner wurde im Zuge der Beschlussfassung ein „Rettungsschirm für das Land Brandenburg“ zur Abfederung der Folgen der mit der Rechtsverordnung eingeführten Maßnahmen angekündigt.

 

Neben den bereits bekannten und im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten am 18. März 2020 u.a. folgende Regelungen in Kraft:

 

  • Das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten (§ 1)
     
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels haben für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel (§ 2).
     
  • Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung bis zum 19. April 2020 aufgehoben. Sie können demnach auch sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen (§ 2 Abs. 4).
     
  • Geschlossen für das Publikum werden dagegen auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen (§ 3).
     
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten (§ 4).
     
  • Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke, die einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
     
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

 

Wegen der weiteren Bestimmungen wird auf die beigefügte Rechtsverordnung verwiesen.

 

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Stadt Storkow (Mark) gerne zur Verfügung.

 

Unsere zentralen Telefonnummern sind die 033678 / 68-500 / 68-501 / 68-502.

 

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr

Mittwoch: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

Freitag: 9 bis 12 Uhr 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Mi, 18. März 2020

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