CORONA - Ergänzung der Allgemeinverfügung über das Verbot der Unterrichtserteilung
Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, erlässt auf Grundlage des § 28 Absatz 1 IfSG i.V.m. § 54 IfSG i. V. m. § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV) nachfolgende Ergänzung der Allgemeinverfügung über dasVerbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom 16. März 2020 in Gestalt der Verlängerung des Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung:
1. Satz 1 der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung:
Ab Mittwoch, den 18. März 2020 bis zum 26. April 2020 wird landesweit allen Schulen in Brandenburg, d. h. allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft, die Erteilung von Unterricht untersagt.
2. Die insofern nach Satz 2 und 3 der benannten Allgemeinverfügung bereits ergangenen Bewilligungsbescheide auf Notfallbetreuung gelten fort.
3. Die Verfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Landkreis Oder-Spree
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