CORONA - Maskenpflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer
In den Kommunen gab es vermehrt Anfragen von Einzelhändlern, die bereits während der ersten Eindämmungsverordnung ihre Geschäfte entsprechend der Hygienemaßnahmen ausgestattet haben, ob sie ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz tragen müssen.
Die neue Eindämmungsverordnung vom 24. April 2020 spricht in § 11 Abs. 2 S. 1 von "...allen Personen", die einen Mund- und Nasenschutz zu tragen haben. Verkäuferinnen und Verkäufer unterfallen selbstverständlich ebenfalls dem Begriff „alle Personen“.
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