CORONA - FAQ´s von Vereinen und Sportstätten in den Kommunen des Landkreises
Dürfen auch Nicht-Mitglieder das sportliche Training auf dem Vereins-Gelände unterstützen? (unter der Maßgabe, dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden)
§ 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV schließt die Zusammenkunft in Vereinen aus. Lediglich der Sportbetrieb (unter freiem Himmel), die Nutzung des WC's und das Holen und Bringen von Sportgeräten ist erlaubt (§6 SARS-CoV-2-EindV). Das Unterstützen von Trainingseinheiten durch Dritte kann zum Sportbetrieb gehören.
Müssen zwingend Anwesenheitslisten für den Aufenthalt auf dem Vereinsgelände geführt werden?
Aufenthaltslisten müssen nicht geführt werden. Zur Nachverfolgung möglicher Infektionswege wäre dies aber sicherlich ratsam.
Wann besteht auf dem Vereinsgelände im Freien eine Maskenpflicht?
Auf den Vereinsgeländen besteht keine Maskenpflicht.
Dürfen Mitglieder auf ihren Booten im Hafenbereich übernachten?
Ja, allerdings darf es zu keiner Versammlung auf dem Gelände kommen.
Dürfen Bootseigner auf den Seen vor Anker liegend übernachten? (immer unter der Maßgabe, dass diese eigene Toiletten an Board haben)
Ja, insofern wassernutzungsrechtliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Ist der Verein verpflichtet, ihm bekannt gewordene Corona-Erkrankungen von Mitgliedern dem Gesundheitsamt zu melden.
Bekannte Corona-Erkrankungen sind dem Gesundheitsamt bekannt. Insofern es sich um ein Mitglied handelt, dass gegen eine Quarantäne verstößt, so ist dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
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