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Änderungen beim Umgang mit Marinas und Bootsverkehr an und auf den Gewässern des Landkreises Oder-Spree

Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 sieht gerade auch in Bezug auf den Betrieb von Marinas und die Nutzung des öffentlichen Raums, d.h. auch der Gewässer veränderte Regelungen vor.

Die Auslegungshilfe zum Umgang mit Marinas und Bootsverkehr an und auf den Gewässern des Landkreises Oder-Spree vom 24. April 2020 nahm in Bezug auf den Wassertourismus eine Konkretisierung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 h der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 in Bezug auf den Wassertourismus vor. § 12 Abs. 2 S. 1 SARS-CoV-2-EindV a.F. sah insofern bis zum 8. Mai 2020 ein grundsätzliches Betretungsverbot für den öffentlichen Raum, d.h. auch für öffentliche Gewässer vor. Ausnahmen von diesem Betretungsverbot waren an einen triftigen Grund gebunden. Am 8. Mai 2020 ist diese Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 außer Kraft getreten. Auch die benannte Auslegungshilfe vom 24.04.2020 hat sich damit überholt.


Die SARS-CoV-2-EindV vom 17. April 2020 wurde durch die am 9. Mai 2020 in Kraft getretene Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 abgelöst und hat in Bezug auf den Betrieb von Marinas und die Nutzung des öffentlichen Raums, d.h. auch der Gewässer entscheidende Änderungen vorgenommen. § 12 SARS-CoV-2-EindV a.F. gibt es in dieser Form nicht mehr, stattdessen wird in § 2 SARS-CoV-2-EindV n.F. nunmehr nur festgelegt, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet ist. Das generelle Betretungsverbot für den öffentlichen Raum – wie es noch die Vorgängerverordnung bis zum 8. Mai 2020 in § 12 Abs. 2 S. 1 vorsah – wurde abgeschafft. Eine vergleichbare Regelung wurde in die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht mehr aufgenommen. § 6 Abs. 1 S. 4 SARS-CoV-2-EindV n.F. gestattet zudem öffentlichen und privaten Marinas, Bootsanlegestellen und vergleichbaren Einrichtungen wieder den Betrieb.


Allerdings ist auch hier gem. § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV zu beachten, dass auch auf dem Gelände von Marinas und vergleichbaren Einrichtungen öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt sind, wobei hierunter auch Zusammenkünfte in Vereinen fallen.

 

Was ist erlaubt und was nicht?

  1. Bootsausflüge mit allen Bootsgrößen unter strikter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln nach § 1, 3 SARS-CoV-2-EindV und der in § 2 S. 1 benannten Personenkreise.
  2. Marinas, Bootsanlegestellen und vergleichbare Einrichtungen können ihren Betrieb wieder aufnehmen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SARS-CoV-2-EindV). Ansammlungen und Veranstaltungen von Personen sind jedoch auch hier weiterhin untersagt. Auch die Nutzung vorhandener WC-Anlagen ist möglich. Bietet eine Marina, Bootsanlegestellen oder vergleichbare Einrichtung Umkleidekabinen, Duschen oder andere Sanitäranlagen an, so dürfen diese gem. § 6 Abs. 3 S. 3 SARS-CoV-2-EindV nicht genutzt werden.
  3. Unterhält eine Marina Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen oder Cafés können diese ab dem 15. Mai 2020 für den Publikumsverkehr in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr öffnen, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt. Insofern wird für weitere Informationen auf den Leitfaden des Landkreises Oder-Spree zur Wiedereröffnung von Gaststätten und Cafès vom 11. Mai 2020 verwiesen.
  4. Übernachtungen ab dem 15. Mai 2020 auf eigenen und angemieteten Booten auf den Gewässern gestattet, auf Charterbooten jedoch ausschließlich, sofern sie über eine eigene Sanitärausstattung verfügen (§ 9 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV).
  5. Marinabetreibern wird empfohlen die Kontaktdaten ihrer Dauerliegegäste aufzunehmen und für vier Wochen aufzubewahren sowie ggf. dem Gesundheitsamt bei Nachfragen vorzulegen, um bei einem Infektionsgeschehen ein schnelle Kontaktverfolgung zu ermöglichen. 

 

  • Anlehnung an § 5 Abs. 5 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV Rechtsgrundlage zur Datenerhebung: Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) und f) DSGVO

    Nach Ansicht der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden ist die Erhebung der Kontaktdaten auch die angemessene Reaktion auf die epidemische bzw. inzwischen pandemische Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit, die insbesondere der Vorsorge und im Fall der Fälle der Nachverfolgbarkeit (also im Grunde nachgelagerte Vorsorge gegenüber den Kontaktpersonen) dient. Da es sich bei dem SARS-CoV-2-Virus um eine nach § 6 IfSG meldepflichtige Krankheit handelt, die aufgrund der schnellen und oft unerkannt verlaufenden Übertragungswege und der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten konsequent nachverfolgbar sein muss, um den Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung zu sichern, steht die Erhebung der personenbezogenen Daten wie Name, Adresse und Telefonnummer im öffentlichen Interesse und ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten (Gesundheitsschutz) erforderlich.

    Diese Maßnahmen müssen dabei natürlich immer auch verhältnismäßig sein, weshalb die Aufbewahrung der Daten für eine überschaubare Frist, gekoppelt an die durchschnittliche Inkubationszeit des Virus, erfolgen sollte. Die Daten müssen vertraulich behandelt und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden. Nach Wegfall des jeweiligen Verarbeitungszwecks (regelmäßig also spätestens dem Ende der Pandemie) müssen die erhobenen Daten unverzüglich gelöscht werden. Art 13 DSGVO ist bei der Datenerhebung zu beachten (Hinweis-/Informationspflichten)

 

Medieninformation: Landkreis Oder-Spree

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Mo, 18. Mai 2020

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