Nutzung der Campingplätze im Landkreises Oder-Spree durch Dauercamper
Regelungen aus der SARS-CoV-2-EindV vom 8. Mai 2020
Die SARS-CoV-2-EindV vom 17. April 2020 wurde 9. Mai 2020 durch die am 9. Mai 2020 in Kraft getretene Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 abgelöst. Die neue Eindämmungsverordnung sieht gerade auch in Bezug auf die Nutzung von Campingplätze veränderte Regelungen vor.
Seit dem 15. Mai 2020 können auch zu touristischen Zwecken wieder Personen auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen anreisen, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben. Im Ergebnis dessen dürfen ab dem 15. Mai 2020 Dauercamper ihre Unterkünfte auf ihrem Campingplatz aufsuchen, sofern sie in ihrem dortigen Wohnmobil zw. anderweitigen dortigen Unterkunft über eine eigene Sanitäranlage verfügen und die Gemeinschaftsanlagen von Duschen und WC nicht nutzen müssen. Letztere sind bis zum Ablauf des 24. Mai 2020 vom Campingplatzbetreiber weiterhin geschlossen zu halten.
Eine Entsorgung der eigenen Sanitäranlage in die Gemeinschaftsanlage des Campingplatzes ist grundsätzlich nur nach Rücksprache mit dem Betreiber des Campingplatzes und ausschließlich dann gestattet, wenn durch die technische Umsetzung der Entsorgung kein Risiko der Verbreitung des Virus‘ über Schmierinfektionen entsteht.
§ 9 SARS-CoV-2-EindV tritt am 24. Mai 2020 in Gänze außer Kraft, so dass die Beherbergung zu touristischen Zwecken ab dem 25. Mai 2020 in jeder Form wieder gestattet ist.
Medieninformation: Landkreis Oder-Spree
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