Information zur Straßenreinigung

Welche Pflichten haben die Grundstückseigentümer, Erbberechtigter oder Inhaber der Sachherrschaft!

 

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit sowie der Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Der Begriff der Straßenreinigung beschreibt nicht nur die Gehwegreinigung, sondern auch den Winterdienst. Die Rechtslage für die Straßenreinigung in unserer Stadt und ihren 14 Ortsteilen ist via Satzung geregelt. Aber was genau haben Grundstückseigentümer, Erbberechtigter oder Inhaber der Sachherrschaft nun eigentlich für Pflichten?

 

Die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege wird laut Straßenreinigungssatzung der Stadt Storkow (Mark) den Grundstückseigentümern übertragen. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, die nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Gebrauch gewidmet sind. 

 

Die Reinigungspflicht des Eigentümers, Berechtigten oder Inhaber der Sachherrschaft umfasst die Reinigung folgender Straßenteile:


- Gehwege und Geh-/Radweg, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (Der Gehweg ist derjenige Teil der Straße, welcher sich deutlich von der Fahrbahn abgrenzt und äußerlich sichtbar für den Fußgängerverkehr vorgesehen ist (Geh-/Radwege zählen als Gehwege). Sofern ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt ein Streifen von 1,20 m Breite entlang des Grundstückes als Gehweg. Radweg also solche sind nicht zu reinigen.)
- Rinnstein und Regeneinläufe der Fahrbahn (Außer an stark befahrenen Straßen, welchen in § 3 Abs. 6 der Satzung abschließend aufgezählt sind.)
- Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen
- Bankette, Sickermulden, Entwässerungsgräben
- Grünstreifen und –anlagen, soweit sie mit einer Fahrbahn im (baulichen) Zusammenhang stehen (Straßenbegleitgrün)

 

Die Reinigung ist bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Wochen vorzunehmen.

 

Die Reinigungspflicht des Eigentümers, Berechtigten oder Inhaber der Sachherrschaft umfasst im Rahmen des Winterdienstes folgende Straßenteile:


- Gehwege, Geh-/Radwege in einer Breite von mindestens 1.20 m
- Regeneinläufe der Fahrbahn
- Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche ohne Gehwege in einer Breite von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze

 

Die genannten Straßenteile sind von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Grundsätzlich ist das Verwenden von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen verboten!

Die Räum- und Streupflicht ist in der Zeit von 06:30 Uhr (Sonn- und Feiertagen 09:00 Uhr) bis 20:00 Uhr durchzuführen. Bei erneuten Schneefall und erneut einsetzender Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und Straßen wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht beginnt jedoch erst nach Beendigung des Schneefalles und/oder Bildung der Eisglätte.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Schnee und Eis von angrenzenden Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
 

Die gesamte Straßenreinigungssatzung finden Sie auf der Homepage der Stadt Storkow (Mark) unter Storkow für Bürger » Rathaus » Satzungen.

Gern stehe wir Ihnen auch für eventuelle Fragen unter der Tel.-Nr. 033678/68503 zur Verfügung.
 

Ihr Ordnungsamt

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Fr, 16. Oktober 2020

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