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Landesregierung legt weitere Infektionsschutzmaßnahmen fest

In Brandenburg liegen die aktuellen Corona-Neuinfektionen bereits auf dem Niveau der ersten Welle im Frühjahr. Um die Infektionsdynamik unter Kontrolle zu behalten und eine zweite flächendeckende Schließung von Kitas, Schulen und Wirtschaftsbereichen verhindern zu können, hat das Kabinett am Dienstag (20. Oktober 2020) die landesweit geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung mit klaren Regeln bei deutlich steigenden Infektionszahlen ergänzt.

 

Das betrifft insbesondere die Zahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen und privaten Feiern, den Alkoholausschank in Gaststätten sowie eine erweiterte Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, wenn der Inzidenzwert von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird. Die neuen Regeln sollen bereits am Mittwoch, den 21. Oktober, in Kraft treten und bis zum 30. November 2020 gelten. Mit dieser Änderungsverordnung schafft Brandenburg auch das Beherbergungsverbot für Gäste aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten ab. Damit wird der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober entsprochen.

 

Stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln vorgesehen
 

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle an COVID-19 innerhalb der letzten sieben Tage um 790 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt landesweit aktuell bei 31,3, vor einer Woche lag dieser Wert noch bei 17,8, vor zwei Wochen bei 9,7. Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich innerhalb von einer Woche auf über 1.220 mehr als verdoppelt. (Hinweis: Der Landkreis Oder-Spree veröffentlicht den aktuellen Inzidenz-Wert täglich auf seiner Webseite.)

 

Entscheidend für die stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind die täglich aktuell veröffentlichten Zahlen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) auf der Interseite: kkm.brandenburg.de und die Veröffentlichungen der zuständigen kommunalen Behörden. Das ist mit dieser Änderung in der Umgangsverordnung neu; bislang wurde immer auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts verwiesen. Aufgrund des Meldeweges werden dort die Daten aber verzögert dargestellt.

 

Wichtig: Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 bzw. 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird. Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 gilt außerdem: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, muss der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anordnen.

 

Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 35

 

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

 

Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen. Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!

 

Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen Wichtig: Veranstalter müssen private Feiern mit mehr als sechs zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.

 

Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.

 

Mund-Nasen-Bedeckung gilt:

•in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
•in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
•für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z. B. Fußgängerzonen) – das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.

 

Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50

 

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

 

Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen

 

Private Feiern sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt.

 

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;

Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal fünf Personen oder ein Haushalt – muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.

 

Auszug aus Pressemitteilung der Staatskanzlei, Land Brandenburg

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Mi, 21. Oktober 2020

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