Afrikanische Schweinepest (ASP) – Storkow (Mark) ist Pufferzone

Im September 2020 wurde erstmals das Virus der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Oder-Spree festgestellt. Daraufhin erging eine Tierseuchenallgemeinverfügung und es wurden Restriktionszonen festgelegt.

 

Das Friedrich-Löffler-Institut bestätigte nun einen weiteren ASP-Ausbruch in Klein Briesen (Friedland) und einen Fall in Dammendorf (Demmendorf-Radlow). Damit wurde die ASP außerhalb des bisherigen Kerngebietes nachgewiesen. Dies bedingt eine Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung und die Festlegung eines neuen Kerngebietes (K"2"). Die aktuelle Tierseuchenverfügung ist hier hinterlegt. An dieser Stelle finden Sie die neuen Restriktionszonen. Beides ist auch auf der Homepage des Landkreises www.l-os.de zu finden.

 

Für Bürgeranfragen ist der Landkreis Oder-Spree unter Telefon: 03366 35-2035 (Montag bis Samstag von 08:00 bis 16:00 Uhr) oder per E-Mail: zu erreichen.

 

Die Stadt Storkow (Mark) hat im Zuge dessen alle Ortseingangsschilder mit dem Hinweis „Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen – Pufferzone“ beschildert.

 

Für die Pufferzone werden vom Landkreis Oder-Spree folgende Maßregeln angeordnet:
1. Tierhalter haben dem Veterinäramt unverzüglich
a. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihrer Standortes,
b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine anzuzeigen.
2. Tierhalter haben sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.
3. Tierhalter haben geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten.
4. Tierhalter haben verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung des Veterinäramtes serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen.
5. Tierhalter haben Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren.
6. Tierhalter haben sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
7. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
8. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegen-stände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
9. Gras, Heu und Stroh, das in der Pufferzone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen
worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
10. Jagdausübungsberechtigte sind zur verstärkten Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichtet. Wird die verstärkte Suche von, durch das Veterinäramt benannten Personen durchgeführt, haben die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Revier diese Suche zu dulden und mitzuwirken.
11. Gegenüber den Jagdausübungsberechtigten wird angeordnet, eine verstärkte Bejagung von Schwarzwild durch Erntejagden und Einzelansitzjagden durchzuführen.
Bewegungsjagden sind verboten. Ausnahmen können auf Anordnung durch das Veterinäramt in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde zugelassen werden.
12. Jagdausübungsberechtigte haben jedes verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich
a. unter Angabe des Fundortes (GPS-Daten) dem Veterinäramt schriftlich unter der Adresse Breitscheidstraße 7,15848 Beeskow oder telefonisch unter der Telefon-Hotline 03366 35-2020 oder über die Nutzung der Tierfund-Kataster-App oder per E-Mail unter
  anzuzeigen,
b. von ihm Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem Wildursprungsschein dem Veterinäramt, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten sowie
c. anschließend unschädlich über die Tierkörperbeseitigungsfirma SecAnim GmbH, Neuzeller Straße 29 in 03172 Guben/Bresinchen zu beseitigen.

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