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Änderung des Antrages zur Notbetreuung für Grundschüler

 

Durch die Fünfte Verordnung über die befristeten Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 25. Januar 2021 gibt es neue Regelungen für die Betreuung von Grundschüler. Aus diesem Grund hat die Stadt Storkow (Mark) die Anträge zur Gewährleistung einer Notbetreuung in der Europaschule und in dem Horthaus „Würfelkids“ sowie die Bescheinigung des Arbeitsgebers angepasst. Neu ist u.a., dass Eltern im „Wechselmodell“ als alleinerziehend gelten.

 

Bereits seit dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Grundschulen und der Hortbetrieb untersagt. Für die Jahrgangsstufen eins bis vier ist eine Notbetreuung im Hort und in der Schule organisiert. Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind. Zuständig für die Prüfung und Bescheidung ist die Stadt Storkow (Mark). Anträge auf Gewährleistung einer Notbetreuung sowie die Bescheinigungen des Arbeitgebers können per Mail an geschickt werden. Für Rückfragen steht Frau Siebenhaar unter 033678 68-435 gerne zur Verfügung.

 

Auszug aus der fünften Eindämmungsverordnung das Land Brandenburg:

 

Für Kinder der ersten bis vierten Schuljahresstufe ist eine Notbetreuung zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind oder Kinder, soweit beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

 

1.    im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
2.    als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung oder als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung,
3.    zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
4.    bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
5.    der Rechtspflege,
6.    im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
7.    der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
8.    der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
9.    als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
10.  der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
11.  in der Veterinärmedizin,
12.  für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
13.  Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
14.  im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich.
15.  im Bestattungsunternehmen
16.  der Steuerrechtspflege

 

Hier (Punkt 14) gilt abweichend:
Es genügt, wenn ein Personensorgeberechtigter in diesem Bereich tätig ist, um einen Notbetreuungsanspruch des Kindes zu begründen. Auch Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben in diesem Fall einen Anspruch.

 

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