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Fragen und Antworten zu den aktuellen Kontaktbeschränkungen

 

Wieviele Personen dürfen sich im öffentlichen Raum z.B. zum Spaziergang treffen?
Erlaubt sind nach der neuen 7. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich Treffen von maximal 5 Personen, die aus 2 verschiedenen Haushalten stammen können (§ 4 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV). Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht dazu.


Gibt es Ausnahmen bei Privatfeiern mit Freunden und/oder Familie in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück?
Nein. Erlaubt sind nach der neuen 7. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich nur Privatfeiern mit maximal 5 Personen, die aus 2 verschiedenen Haushalten stammen können (§ 7 Absatz 5 SARS-CoV-2-EindV). Kinder dieser zwei Haushalte, die noch keine 14 Jahre alt sind, können dazukommen. Des Weiteren wird auch eine weitere Person nicht mitgezählt, sofern sie für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist und solche Personen, die ihr Sorgerecht oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrechts wahrnehmen.


Gibt es Ausnahmen für Kindergärten, Horteinrichtungen und Grundschulen bei Ausflügen in die Natur, z.B. Osternestsuche u.Ä.?
Ja. Die Personengrenze, dass sich grundsätzlich maximal 5 Personen aus 2 verschiedenen Haushalten im öffentlichen Raum gemeinsam aufhalten dürfen, gelten nicht für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern/Jugendlichen bis 18 Jahren. Begleitete Ausflüge von Kindergartengruppen, Horteinrichtungen oder Grundschulen in die Natur oder Umgebung sind danach auch mit größeren Kindergruppen zulässig. Allerdings sind auch bei solchen Ausflügen die Hygiene- und Abstandsregeln des § 1 einzuhalten, d.h. es ist stets der Mindestabstand zwischen den haushaltsfremden Personen einzuhalten (Ausnahme: in der Kindertagesbetreuung) und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sollte dies nicht möglich sein.


Gibt es Ausnahmen für Ausflüge, die man mit Kindern in einer privat organisierten Betreuungshilfe unternimmt?
Ja, für begleitete Außenaktivitäten, die mit Kindern im Rahmen einer gegenseitigen nachbarschaftlichen Kinderbetreuung unternommen werden, gelten die Personengrenzen von maximal 5 Personen aus höchstens 2 Haushalten nicht (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 7. SARS-CoV-2-EindV). Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch allein vor dem Hintergrund besonderer sozialer, beruflicher oder dienstlicher Belange zu verstehen und soll unzumutbare Härten, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe abmildern.
Die begleitende Person muss körperlich, geistig in der Lage und auch willens sein, die Einhaltung der Hygieneregeln durch die Kindergruppe zu achten und entsprechend einzuwirken. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln des § 1 sind auch bei solchen Ausflügen einzuhalten, d.h. es ist stets der Mindestabstand zwischen den haushaltsfremden Personen einzuhalten und ggf. eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sollte dies nicht möglich sein. In diesem Fall können die Kinder der Gruppe auch aus mehr als zwei Haushalten stammen und auch die Anzahl von 5 Personen überschreiten. Die begleitenden Personen müssen auch nicht zwingend immer volljährig sein, es können auch ältere Geschwister ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein. Die begleitende Person muss auch nicht aus demselben Haushalt stammen wie die (übrigen) Kinder. Aufgrund der Infektionsgefahr bei einer Vielzahl unterschiedlicher Kontakte sollten jedoch auch hier feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollen nach Möglichkeit nicht in ständig wechselnden Haushalten betreut werden.


In Anlehnung an die Regeln für die Sportausübung mit Kindern auf einer Sportanlage ist auch hier aus Infektionsschutzgründen dringend zu empfehlen, die Gruppengrößen möglichst auf höchstens 20 Personen in einer immer gleichbleibenden Gruppenzusammensetzung zu beschränken und eine Dokumentation über die Gruppen vorzunehmen (Tag/Uhrzeit/Namen und Telefonnummer oder E-Mail der Teilnehmer).


Die Regelung erfasst nicht gewerblich arbeitende Babysitter. Für diese gelten die Kontaktbeschränkungen uneingeschränkt.


Wenn Kinder bis einschließlich 14 Jahre ausgenommen sind, können sich dann Gruppen von Kindern zum Spielen treffen?
Nein, erlaubt sind höchstens Treffen von Personen aus zwei Haushalten. Das gilt auch, wenn Kindern sich allein treffen. Dabei sollten auch Kinder darauf achten, sich nicht jeden Tag mit einem anderen Freund zu treffen, sondern sich möglichst immer mit demselben Freund zu verabreden. Auch hier gilt noch immer die Regel, dass die Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum reduziert werden sollen und die Kontakte auch möglichst konstant bleiben sollen (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 7. SARS-CoV-2-EindV).


Hintergrund der Regelung des § 4 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV ist nicht, dass sich viele Kinder treffen können, sondern nur, dass besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern vermieden werden sollen.


Gilt die Zwei-Haushalte-Regel auch für Menschen mit Betreuungsbedarf (Begleitperson)?
Nein. Hinzukommen darf in diesem Fall eine weitere Person, sofern sie für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 7. SARS-CoV-2-EindV).

 

Müssen Spielplätze schließen?
Indoor-Spielplätze und Indoor-Spielflächen wie Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen sind weiterhin geschlossen (§ 13 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV).


Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen unter freiem Himmel ist dagegen nicht verboten, allerdings gelten hier für den üblichen Spiel- und Spaß-Betrieb die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, nach der sich maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten in öffentlichen Bereichen aufhalten dürfen (§ 4). Dabei ist entsprechend § 1 7. SARS-CoV-2-EindV der Kontakt zu fremden Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und der Personenkreis ist möglichst konstant zu halten. Man sollte sich daher auch beim Treffen auf dem Spielplatz möglichst auf Kontakte zu immer denselben Haushalten beschränken. Zudem haben auch Kinder beim Spielen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zu beachten, d.h. zu haushaltsfremden Kindern ist der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten und ggf. sollte eine medizinische Maske Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und 2 Absatz 4 7. SARS-CoV-2-EindV). Hier setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien so gut wie möglich und auch den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten. Stehen Sie bitte nicht im Pulk zusammen. Denken Sie an Ihre Vorbildfunktion!


Werden die öffentlichen Spielplätze und Spielflächen unter freiem Himmel für den Sportbetrieb oder auch für größerer begleitete Kindergruppen (z.B. Kindergartengruppen, Grundschulausflüge, nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 etc.) genutzt, gelten dieselben Regelungen wie auf Sportanlagen (§ 13 Absatz 1, § 12 Absatz 2 bis 4 7. SARS-CoV-2-EindV).

 

Unter anderem sind folgende Regelungen einzuhalten:

  • kontaktfreies Spiel oder Sport,
  • dokumentierte Gruppen,
  • nach Möglichkeit Gruppen von höchstens 20 Personen,
  • nach Möglichkeit feste Gruppenzusammensetzungen
  • auf weitläufigen Anlagen (ab 1.600 qm) dürfen mehrere Personengruppen Sport/Spiel gleichzeitig ausüben, sofern jeder einzelnen Gruppe eine Mindestfläche von 800 qm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung hat.

 

Dürfen Kinder unter 14 Jahren jetzt wieder große Kindergeburtstage feiern? Leider nein. Grundsätzlich gilt auch hier: Private Feiern und Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu beschränken. Das gilt auch für Treffen von Kindern im Alter von unter 14 Jahren – egal aus welchem Anlass (§ 7 Absatz 1 und Absatz 5 7. SARS-CoV-2-EindV). So sind zum Beispiel Kindergeburtstage mit Freundinnen und Freunden aus mehr als zwei Haushalten nicht möglich, auch wenn alle Kinder unter 14 Jahre alt sind. Aus bis zu zwei Haushalten können aber mehr als fünf Kinder im Alter bis 14 Jahren zusammenkommen. Oberste Vorgabe ist: der eigene und ein weiterer Haushalt.

 

Können Jugendclubs jetzt wieder öffnen?
Ja, aber nur eingeschränkt. Präsenzangebote in der Jugendarbeit (nach dem §§ 11 und 12 KJHG) dürfen nur für Jugendliche bis 17 Jahre angeboten werden. Für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendangebote demnach untersagt (§ 16 7. SARS-CoV-2-EindV). Online-Angebote und Einzelberatungen sind natürlich nach wie vor möglich.


Darf ich im öffentlichen Park oder auf der öffentlichen Wiese mit Freunden Fußball oder Handball o.Ä. spielen?
Nein. Hierbei handelt es sich um Kontaktsportarten, deren Ausübung im öffentlichen Raum nicht nur für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren, sondern selbst für Kinder bis 13 Jahre untersagt ist. Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der allgemeine Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einzuhalten.


Darf auf dem Vereinsgelände mit den Mitgliedern gemeinsam Vereinsarbeit durchgeführt werden?
Ja, unter Einhaltung gewisser Regeln.
Auch auf dem Vereinsgelände gilt: Ein Zusammenkommen im öffentlichen Raum bzw. auf privatem Gelände ist gemäß § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 der 7. SARS-CoV-2-EindV maximal nur fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten gestattet. Kinder bis 14 Jahre und Personen, die ihr Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrechts wahrnehmen sowie Personen, die unterstützungsbedürftige Personen begleiten, zählen dabei allerdings nicht mit.


Darf der Verein Mitgliederversammlungen durchführen?
Grundsätzlich können Mitgliederversammlungen auch als Präsenzveranstaltung stattfinden, jedoch ist dies in der aktuellen Pandemie möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat hierfür auch mit § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht die Voraussetzungen geschaffen.
Ein Verein sollte seine Mitgliederversammlungen daher virtuell abhalten. Die Sonderregelung des§ 5 Absatz 2 lässt als Abweichung von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, die Durchführung von „virtuellen“ Mitgliederversammlungen unter Einhaltung des in der Satzung benannten Formerfordernisses zu. Diese Sonderregelung ist bis zum 31.12.2021 befristet. Müssen Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen zwingend als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden, sind diese Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (§ 7 Abs. 2) und daher – auch in geschlossenen Räumen - möglich, wenn folgendes vom Veranstalter abgesichert wird:

  • unter freiem Himmel nicht mehr als 100 Anwesende
  • in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 Anwesende
  • vorliegendes Hygienekonzept
  • Einhaltung des Abstandsgebotes
  • Zutritts- und Aufenthaltssteuerung
  • Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden,
  • Erfassen der Personendaten in einem Kontaktnachweis,
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft (vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 2)

 

Was gilt für Oster-, Frühlings-, Trödelmärkte?
Die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung regelt unter § 22 Absatz 1 die Schließung für den Publikumsverkehr unter anderem von Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten.
Im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ist ein Spezialmarkt eine, im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Als Spezialmarkt einzuordnen und somit aktuell nicht erlaubt sind beispielsweise:

  • Ostermärkte
  • Frühlingsmärkte
  • Trödelmärkte

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Do, 18. März 2021

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