Bannerbild | zur StartseiteSteg am Strandbad Storkow | zur StartseiteEuropaschule Storkow | zur StartseiteEvangelische Kirche Storkow | zur Startseite
RSS-Feed   Als Favorit hinzufügen
 

Was ist erlaubt: Sportbetrieb in und auf Sportstätten

Was ist im Sportbetrieb laut der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 06. März 2021 erlaubt.
Geltungszeitraum 08. März 2021 bis 28. März 2021


1. Der Sportbetrieb ist untersagt - Was ist der Hintergrund dieser Regelung?
Hintergrund dieser Regelung ist nach wie vor die Vermeidung von Kontakten. Sport und Spiel sind regelmäßig durch eine räumliche Nähe zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko gerade beim Indoor-Sport besteht. Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich über Tröpfcheninfektion. Beim Ausatmen hält sich das Virus über Aerosole lange in der Raumluft und kann hier von gesunden Menschen eingeatmet werden und eine durchaus schwere Erkrankung mit gravierenden körperlichen Langzeitfolgen bis hin zum Tod auslösen. Gerade bei sportlicher Betätigung wird durch die körperliche Belastung verstärkt eingeatmet und auch deutlich stärker ausgeatmet, mit dem Ergebnis, dass sich die Atemaerosole in größerer Anzahl und weiter im Raum verteilen. Auch die Zugänge zu den Sportanlagen als auch die Umkleiden, Aufenthalts- und Gemeinschaftsräume wie z.B. die sanitären Räume machen durch ihre Begrenzung den engeren Kontakt auch zu fremden Personen unumgänglich. Bei Sport in Gruppen oder Mannschaftssportarten ist ein näherer Kontakt zueinander, mit dem damit verbundenen Risiko der Übertragung des Virus auf viele Personen, nicht auszuschließen, so dass diese Kontaktsportarten aktuell noch immer nicht erwünscht sind.


Aktuell verbreiten sich bundesweit, aber auch hier im Landkreis die neuen Varianten des Coronavirus, die bisher vermehrt in Großbritannien (B.1.1.7.), Südafrika (B.1.351) und Brasilien (P.1) auftraten. Erste Studien legen nahe, dass diese Varianten schneller übertragbar sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html).
Das Robert-Koch-Institut geht weiterhin von einer sehr hohen Gefahrenlage für die Bevölkerung aus.


Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Kontrolle und Verhinderung eines ausufernden Infektionsgeschehens zur Unterbrechung der Infektionswege einer Einschränkung des Sportbetriebes einschließlich der damit verbundenen Einrichtungen.


2. Darf ich Sportgeräte aus den Sportanlagen für Sportausübung im öffentlichen Raum abholen oder Sportgeräte oder Tiere auf den Sportanlagen pflegen oder versorgen?
Ja. Kein Sportbetrieb und damit nicht von dem Verbot des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV erfasst ist

  • die Versorgung von Tieren (z. B. Pferde). Diese Tätigkeit ist kein Sportbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 1. Der Tierschutz gemäß § 2 Tierschutzgesetz ist weiter einzuhalten, d. h. Tiere dürfen im erforderlichen Umfang auch auf Sportanlagen versorgt und auch bewegt werden (z. B. Pferde), soweit dies für eine artgerechte Haltung erforderlich ist.
  • Sportgeräte wie Boote, Fahrräder können aus den Sportanlagen geholt und zurückgebracht werden.
     

Auch die Sportausübung im öffentlichen Raum ist nicht untersagt. Sie wird von § 12 7. SARS-CoV-2-EindV nicht erfasst. Jedoch sind bei der Sportausübung im öffentlichen Raum die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten (§ 1) und die Kontaktbeschränkungen zu beachten (§ 4).


3. Darf ich mit meiner Kindersportgruppe (Hockeyverein etc.) im öffentlichen Raum zum Ausdauer-/Fitnesstraining Inlineskaten oder Joggen gehen?
Ja. Die Kontaktbeschränkungen des § 4 Absatz 1 von „2-Hausalten mit höchstens 5 Personen“ gelten nicht für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis 18 Jahre, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung gelten. Die Aufzählung ist hierbei jedoch nicht abschließend den benannten Einrichtungen vorbehalten („insbesondere“), so dass durch Trainer begleitete Außenaktivitäten von Kindergruppen im Vereinssport ebenfalls hierunter fallen. Jedoch bleibt auch hier zu beachten, dass bei solchen Außenaktivitäten dennoch stets die Hygieneregeln des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 7. SARS-CoV-2-EindV einzuhalten sind, d.h. der Mindestabstand zwischen den zueinander haushaltsfremden Teilnehmern ist stets einzuhalten und – wo dies nicht möglich ist – ist eine medizinische Maske zu tragen.
In Anlehnung an die Regeln für die Sportausübung auf einer Sportanlage ist auch hier aus Infektionsschutzgründen zu empfehlen

  • Gruppengrößen von 10 Personen, jedoch höchstens 20 Personen nicht zu überschreiten,
  • das Training in einer möglichst konstanten Gruppenzusammensetzung durchzuführen ((§ 1 Absatz 1 Nummer 1 7. SARS-CoV-2-EindV) und
  • eine Dokumentation über die Gruppen vorzunehmen (Tag/Uhrzeit/Namen und Telefonnummer oder E-Mail der Teilnehmer)

 

4. Darf ich als Vereinsmitglied auf dem Vereinsgelände mein Boot reparieren oder auf dem Vereinsgelände Sport treiben etc.?
Ja, unter Einhaltung gewisser Regeln.
Private Zusammenkünfte auf dem Vereinsgelände sind gestattet, allerdings nur mit höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder unter 14 Jahren und Personen, die ihr Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrechts wahrnehmen sowie Personen, die unterstützungsbedürftiger Personen begleiten zählen dabei allerdings nicht mit (§ 7 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2).
Sport ist auch auf dem Vereinsgelände nur nach den Regeln des § 12 7. SARS-CoV-2-EindV gestattet. Indoor-Sport darf bei der Zusammenkunft im Vereinsheim auf keinen Fall ausgeübt werden, da dieser – auch bei Nutzung der Innenbereiche der Sportanlage von nur einer Familie - verboten ist.


5. Ich mache keinen Sport, sondern möchte die Sportanlage nur ab und zu mal aus Spaß an der Bewegung nutzen. Darf ich das?
Indoor - Nein.
Outdoor – es kommt darauf an.
Sämtliche Betätigungen auf und in Sportanlagen, die sportlichen Charakter haben, fallen unter die Untersagungsanordnung des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV, d.h. nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung ggf. nach bestimmten Regeln ausgeübte körperliche Betätigungen, sondern auch rein aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübte Betätigungen.
Auch eine Nutzung einer Sportanlage aus Freude an der Bewegung ist daher nur in den Grenzen des § 12 Absatz 2 bis Absatz 5 zulässig. Auf eine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen muss verzichtet werden.


6. Darf ich mit einer Sportgruppe mit Teilnehmern ab 14 Jahre den Sportplatz nutzen?
Ja, unter Einhaltung gewisser Regeln.
Die 7. SARS-CoV-2-EindV untersagt nur den Indoor-Sport in den Sportanlagen.
Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist dagegen gestattet

  • mit bis zu 10 Personen,
  • nur für kontaktfreie Sportausübung,
  • in dokumentierten Gruppen, (für die Dokumentation ist der Betreiber der Sportanlage verantwortlich),
  • keine Nutzung von Umkleiden, anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen.
  • Toiletten dürfen aus Hygienegründen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und Tragen einer medizinischen Maske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten genutzt werden.
     

Der Toilettengang sollte aufgrund der regelmäßig eng begrenzten Toilettenräume nur jeweils durch einzelne Personen erfolgen. Zudem sollte eine entsprechende Reinigung und ggf. Desinfektion nach der Nutzung, mindestens vor und nach der Trainingseinheit durchgeführt werden.
Die Personen können dabei auch aus unterschiedlichen Haushalten sein, aus Infektionsschutzgründen sollten Gruppeneinteilungen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 7. SARS-CoV-2-EindV jedoch zwingend konstant bleiben.
Um Kontaktsportarten handelt es sich immer dann, wenn der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV von 1,50 Meter bei der regelkonformen Sportausübung nicht jederzeit eingehalten werden kann. Allein Personen desselben Hausstandes, Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, sowie Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht, dürfen zueinander den Mindestabstand von 1,50 m unterschreiten (§ 1 Absatz 2 Nummer 1); nur dann ist Kontaktsport zulässig.


Zulässige Sportarten (kein Kontaktsport) sind zum Beispiel: Tischtennis, Leichtathletik, Badminton, Turnen, Sportschießen, Tennis, Yoga, Pilates u.Ä.


7. Unter welchen Bedingungen darf ich mit einer Kinder-Trainingsgruppe mit Teilnehmern bis 13 Jahre den Sportplatz nutzen?
Die 7. SARS-CoV-2-EindV untersagt nur den Indoor-Sport in den Sportanlagen.
Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist dagegen für Kindersportgruppen mit Kindern bis 14 Jahre gestattet

  • bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14.Lebensjahr zuzüglich des begleitenden Funktions- und Aufsichtspersonals,
  • jegliche Art der Sportausübung, d.h. hier sind auch Kontaktsportarten zugelassen
  • in dokumentierten Gruppen, (für die Dokumentation ist der Betreiber der Sportanlage verantwortlich),
  • Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen können hier unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und Tragen einer medizinischen Maske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten genutzt werden.

Der Toilettengang sollte aufgrund der regelmäßig eng begrenzten Toilettenräume nur jeweils durch einzelne Personen erfolgen, außer der Zuschnitt der sanitären Anlage gestattet zu jeder Zeit einen ausreichenden Abstand der gleichzeitig nutzenden Personen zueinander. Es sollte eine entsprechende Reinigung und ggf. Desinfektion nach der Nutzung, mindestens vor und nach der Trainingseinheit durchgeführt werden.
Die Personen können dabei auch aus unterschiedlichen Haushalten sein, aus Infektionsschutzgründen sollten Gruppeneinteilungen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 7. SARS-CoV-2-EindV jedoch zwingend konstant bleiben.


8. Dürfen auch mehrere Erwachsenen-Sportgruppen gleichzeitig auf einem Sportplatz ihren Sport ausüben?
Ja, unter Einhaltung gewisser Regeln.
Auf weitläufigen Außensportanlagen (ab 1.600 qm) dürfen mehrere Personengruppen ihren Sport gleichzeitig auf einer Sportanlage mit anderen Sportgruppen ausüben, sofern jeder einzelnen Sportgruppe eine Mindestfläche von 800 qm zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.
Beispiele für solche gleichzeitigen nutzbaren Außensportanlagen: Golfplätze, Fußballplätze, Leichtathletikstadien.


9. Dürfen Indoor-Sportanlagen wie Sporthallen für die Sportausübung im Amateursport an Vereine oder Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden?
Nein. Die 7. SARS-CoV-2-EindV untersagt aktuell noch immer den Indoor-Sport in Sportanlagen für Amateursport und Privatpersonen untersagt.
Die Sportausübung ist nur auf den Sportanlagen unter freiem Himmel in den Grenzen des § 12 Absatz 2 bis Absatz 5 7. SARS-Cov_2-EindV gestattet, hingegen gilt in den Sportanlagen weiterhin die Untersagungsanordnung des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2 EindV.


10. Darf ich weiterhin mein Yoga- und Pilatesstudio für Kursangebote geöffnet lassen?
Nein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Yoga- und Pilatesstudios als „Sportanlage“ im Sinne des § 12 6. SARS-CoV-2-EindV eingeordnet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2020 - OVG 11 S 112/20). Sportlichen Charakter haben – unter infektiologischen Gesichtspunkten – auch Betätigungen, die zum Teil dem Erlernen von Techniken zum Stressabbau dienen (insbesondere Yoga). Yoga- und Pilatesstudios sind deshalb grundsätzlich von der Untersagungsanordnung des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV erfasst. Yoga- und Pilateskurse können daher aktuell nicht im Indoor-Präsenzangebot durchgeführt werden.


11. Darf ich Yoga und Pilates mit einer Gruppe auf einem Privatgrundstück oder auf der Wiese im Park unter freiem Himmel durchführen?
Ja, unter Einhaltung gewisser Regeln.
Anders als bei der Sportausübung auf einer Sportanlage, wie einem Sportplatz, gelten für die Sportausübung im öffentlichem Raum (Wiese im Park etc.) oder auf einem Privatgrundstück die strengeren Regeln des § 4 und 7 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV. Danach dürfte die Sportgruppe aus maximal fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten bestehen; Kinder unter 14 Jahre zählen hierbei jedoch nicht mit.


12. Darf ich im Fitnesscenter noch individuell treiben?
Nein: Grundsätzlich wird das Fitnesscenter als Sportanlage im Sinne des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV von der Untersagung des Sportbetriebs erfasst. Damit ist der reguläre Sportbetrieb für Individualsportler innerhalb des Fitnessstudios nicht zulässig.


13. Ich biete in meinem Sportcenter EMS-Training an. Kann ich dieses weiterbetreiben?
Nein. Indooraktivitäten eines Sportcenters werden aktuell grundsätzlich von der Schließungsanordnung des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV erfasst, so dass hiervon auch ein EMS-Training betroffen wäre, welches innerhalb eines Sportcenters ausgeführt wird.
Ein EMS-Training stellt zudem einen Kontaktsport dar, da es aufgrund des zwingend zu nutzenden Equipments regelkonform nicht ohne Körperkontakt zwischen Trainer und Sportler ausführbar ist. Der Trainer legt regelmäßig dem Sportler die Weste und Armelektroden an bzw. korrigiert am Körper des Sportlers den Sitz dieser Sachen.
Das EMS-Training (Elektrisches Muskel-Stimulations-Training) nutzt eine spezielle Funktionsweste, die mit Elektroden bestückt ist, welche Impulse direkt auf die Hauptmuskelgruppen abgeben. Der Impuls aktiviert und kontrahiert die Muskeln und führt damit in deutlich kürzerer Zeit zu einem stärkeren Kraftaufbau und zu einer körperlich größeren Leistungssteigerung als bei einem herkömmlichen Fitnesstraining. Für dieses Training ist es daher regelmäßig erforderlich - zumeist durch das Studio gestellte - leitfähige Kleidung als auch den Stimulationsanzug oder einem Funktionsganzkörperanzug mit integrierten Elektroden anzuziehen. Anschließend werden die Elektroden mithilfe von Manschetten an Armen, Beinen und Rumpf befestigt. Die Elektroden werden dann mit dem EMS-Gerät verbunden. Die Stromstärke steuert der Trainer. Das optimale Platzieren der Elektroden an den, für den erwarteten Erfolg anatomisch richtigen Stellen als auch die Umsetzung des Anbringens erfordern regelmäßig Kontakt zwischen dem Trainer und dem Trainierenden.
Zu unterscheiden ist das EMS-Training von der, teilweise in der Physiotherapie genutzten EMS-Therapie in den Fällen, in denen ein gezielter Muskelaufbau nach einer Verletzung oder Operation nötig ist und die entsprechende Muskulatur stimuliert wird, ohne dass sie dabei aktiv bewegt werden muss. Eine EMS-Therapie würde bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit ärztlich verordnet werden. In diesem Fall würde die Behandlung über § 9 Absatz 2 Satz 1 7. SARS-CoV-2-EindV als Erbringung körpernaher Dienstleistungen durch die Physiotherapie als Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe zulässig sein.

 

14. Darf ich meine Fitnesskurse online durch Übertragung der Übungen eines Trainers aus dem Kursraum des Fitnessstudios anbieten?
Ja. Führt ein Trainer im Fitnessstudio im Kursraum die Übungen vor einer Kamera aus, um den Mitgliedern oder anderen Sportlern per Onlinekurs Anleitung bei ihren heimischen Sportübungen zu geben, stellt dies keinen „Sportbetrieb“ im Sinne des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV dar. Nach der Begründung der Eindämmungsverordnung zielt die Untersagung des Sportbetriebes aus infektiologischen Gründen auf Kontaktbeschränkung und -verhinderung. Sport ist regelmäßig durch eine räumliche Nähe und körperlichen Kontakt zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet. Hieraus folgt eine erhöhte Infektionsgefahr, die es zu unterbinden gilt. Onlinekurse stellen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks aufgrund des fehlenden Kontaktes der Kursteilnehmer und Trainer zueinander keinerlei infektiologisches Risiko dar. Dem Fitnessstudio ist zudem die Durchführung von Onlinekursen als Gegenstück zu der vollständigen Schließung des Indoorsports als wirtschaftliche Kompensationsmöglichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Solche Alternativen werden durch die Eindämmungsverordnung auch anderen geschlossenen Einrichtungen, wie Gaststätten und Einzelhandelsbetrieben ermöglicht.
Leitet ein Einzeltrainer als „Übungsleiter“ im Rahmen eines Onlinekurses die Sportteilnehmer zuhause durch Vorführen von Sportübungen aus einem Kursraum an, so hat diese Betätigung weniger sportlichen Charakter, sondern entspricht vielmehr einer Schulung und ist zulässig.


15. Dürfen in einer Tennishalle mit 3 Tennisplätzen zeitgleich alle Plätze durch Amateurspieler belegt werden?
Nein. Tennishallen dürfen für den Amateursport im Indoorbereich aktuell nicht genutzt werden.

16. Kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von dem Verbot der Sportausübung bei der Nutzung der Sportanlagen zulassen?
Nein. Der Behörde steht hier keine Entscheidungskompetenz zu. Das Verbot der Nutzung der Sportanlagen für den Indoor-Sport wird durch die Eindämmungsverordnung vom Land als Verordnungsgeber in § 12 Absatz 1 verpflichtend angeordnet und nicht in das Ermessen der Behörde gestellt.
Sport unter freiem Himmel ist nur bei striktem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis Absatz 5 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassen. Fehlt eine Voraussetzung ist der Ausnahmetatbestand bereits nicht anwendbar und die Sportausübung wäre nicht zulässig. Auch für den Outdoor-Sport steht der Behörde kein Ermessen und keine Entscheidungskompetenz zu. Es bedarf deshalb auch keines Antrages auf Zulassung einer speziellen Sportausübung.
Das Gesundheitsamt steht jedoch über die E-Mail-Adresse beratend für alle Anfragen zur Verfügung.


17. Ich betreibe ein Hotel und halte für meine Hotelgäste ein kleines Fitness-/Gymnastikbereich bereit. Kann ich diesen weiter anbieten?
Nein. § 12 Abs. 1 7. SARS-CoV-2-EindV erfasst grundsätzlich vom Verbot der Sportausübung auch solche Sportanlagen, die lediglich Bestandteil oder Zusatzangebote von Beherbergungsstätten (z.B. Hotels) sind.


18. Darf Reha-Sport stattfinden?
Ja: In § 12 Absatz 5 Nummer 1 7. SARS-CoV-2-EindV wird ausdrücklich geregelt, dass ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder sozial-therapeutischer Sport in und auf Sportanlagen zulässig bleibt. Hier gilt kein Indoor-Verbot.
Eine „ausschließliche“ Nutzung liegt vor, wenn die Sportanlage aktuell alleinig zu diesen Zwecken und nicht durch andere Personen für den normalen Sportbetrieb genutzt wird.
Rehabilitationssport (Reha-Sport) dient der medizinischen Wiederherstellung bzw. Nachsorge und unterscheidet sich von Sport im allgemeinen Sinne, weil er erst auf Anordnung eines Arztes durchgeführt wird und der körperlichen Genesung nach einer Erkrankung dient. Rehabilitationsträger sind medizinisch-therapeutische Einrichtungen bzw. Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, die zu diesen Zwecken auch bestimmungsgemäß genutzt werden. Der Reha-Träger erbringt als Dienstleistender im Gesundheitsbereich eine körpernahe Dienstleistung. Der Reha-Sport darf als solcher weiterhin unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, verpflichtende Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung, der Steuerung des Zutritts und Aufenthalts von Personen, regelmäßige Lüftung durch Stoßlüftung und der Kontaktdatenerfassung (§ 9 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV) stattfinden.
Sozial-therapeutische Zwecke im Sinne der Ausnahme des § 12 Absatz 5 Nummer 1 7. SARS-CoV-2-EindV liegen beispielsweise vor, soweit die Sportausübung in stationären Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung oder zur Eingliederung von Kindern mit Behinderungen erfolgt. Diese Sportausübung auf Sportanlagen ist in Abwägung mit dem Infektionsschutz weiterhin erforderlich, um den Kindern und Jugendlichen mit auffälligen Verhaltensweisen und spezifischen psychosozialen Problemen mittels sozialtherapeutischen Bewegungsaktivitäten bei der Problembewältigung zu helfen.

In Anlehnung an die in § 19 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV benannten Teilnehmerzahlen bei Präsenzangeboten in Schulungen und unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Kontaktbeschränkungen des § 4 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV, nach der aktuell höchstens zwei Haushalts mit maximal 5 Personen zusammenkommen darf, sollte auch bei zulässigen Reha-Kursen darauf geachtet werden, die Gruppengrößen auf höchstens fünf Teilnehmer zu beschränken. Die Beschränkung der Gruppengrößen steht auch vor dem Hintergrund der aktuellen Ausbreitung der Virusmutationen deutlich infektiöseren Virusmutationen, deren genaue Folgen noch nicht absehbar sind.

 

19. Darf ich in meinem Fitness-/ Gesundheitsstudio den Reha-Sport noch durchführen?
Ja. Grundsätzlich ist ein Fitnessstudio als „Sportanlage“ nach § 12 Abs. 1 7. SARS-CoV-EindV für den allgemeinen Indoor-Sport zu schließen. Jedoch enthält die 7. SARS-CoV-2-EindV unter § 12 Absatz 5 Nummer 1 einen Ausnahmetatbestand für die Durchführung von Reha-Sport im Fitness-/Gesundheitsstudio. Danach können „Sportanlagen, in denen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird“ ausnahmsweise auch weiterhin im Indoorbereich betrieben werden. Fitness-/Gesundheitsstudio, die Reha-Nachsorge-Kurse anbieten, sind in diesem Sinne Sportanlagen, die für einen ärztlich verordneten Sport genutzt werden. Da anderer Indoorsport in Fitness-/Gesundheitsstudio aktuell noch immer nicht zulässig ist, dienen insofern die, allein für Reha-Sport geöffneten Fitness-/Gesundheitsstudio auch „ausschließlich“ diesem medizinischen Zweck.
In Anlehnung an die in § 19 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV benannten Teilnehmerzahlen bei Präsenzangeboten in Schulungen und unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Kontaktbeschränkungen des § 4 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV, nach der aktuell höchstens zwei Haushalts mit maximal 5 Personen zusammenkommen darf, sollte auch bei zulässigen Reha-Kursen darauf geachtet werden, die Gruppengrößen auf höchstens fünf Teilnehmer zu beschränken. Die Beschränkung der Gruppengrößen steht auch vor dem Hintergrund der aktuellen Ausbreitung der Virusmutationen deutlich infektiöseren Virusmutationen, deren genaue Folgen noch nicht absehbar sind.
Reha-Nachsorge-Kurse in Fitness-/Gesundheitsstudios sind nach § 12 Absatz 5 Nummer 1 7. SARS-CoV-2-EindV zulässig, wenn

  • sie als Reha-Anbieter zertifiziert sind,
  • sie von der Krankenkasse anerkannte Reha-Kurse
  • durch einen qualifizierten Übungsleiter anbieten,
  • die Kursteilnehmer ein entsprechendes ärztliches Rezept zum Reha-Sport vorweisen können, wobei
  • die Gruppengröße 5 Teilnehmer nicht überschreiten sollte.
     

20. Darf ich weiterhin auf dem Reiterhof Reitunterricht nehmen oder im Wald ausreiten?
Unter Einhaltung gewisser Vorgaben - ja: Auch Pferdesportanlagen gehören zu den Sportanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-EindV, die grundsätzlich für den Amateur- und Freizeitreitsport zu schließen sind.
Hiervon gibt es allerdings auch für den Pferdesport die Ausnahmen des § 12 Absatz 2 und Absatz 3 7. SARS-CoV-2-EindV: Der Pferdesport als kontaktfreier Einzelsport ist aktuell auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 10 Personen ab 14 Jahre in dokumentierten Gruppen möglich. Melden sich ausschließlich Kinder im Alter bis 13 Jahre zum Reiten unter freiem Himmel an, dann kann die Gruppe auch bis zu 20 Personen umfassen, wobei das Aufsichts- und Funktionspersonal hierbei nicht einberechnet wird. Auch hier ist die Gruppe zu dokumentieren.
Die Personen können dabei auch aus unterschiedlichen Haushalten sein, aus Infektionsschutzgründen sollten Gruppeneinteilungen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 7. SARS-CoV-2-EindV jedoch zwingend konstant bleiben.
Bei der Sportausübung ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten (Ausnahme: Angehörige des eigenen Haushalts, Eheleute, Lebensgefährten, Lebensgefährtinnen, Lebenspartner, Lebenspartnerinnen, Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht oder für Personen, die unterstützungsbedürftige Personen begleiten). Eine Person, die die Reiterin bzw. den Reiter dabei kontaktfrei unterstützt, gilt nicht als sporttreibend. Eltern, Sorge- und Umgangsberechtigte dürfen also z.B. die Kinder beim Ponyreiten führen, beim Auf- und Absitzen helfen u.Ä. Pferdesportler sollten dabei bereits fertig umgezogen und ausgerüstet auf die Anlage kommen. Es sollten konkrete Termine und Anwesenheitszeiten vereinbart werden, um die Anzahl der zeitgleich auf der Außen-Reitsportanlage oder Putzplatz anwesenden Personen zu reduzieren.
Die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen und Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
Im Pferdesport gibt es mit Reitplätzen große Bewegungsflächen, so dass pro 200 Quadratmeter ein Pferd bewegt werden darf. Bei Bedarf kann eine Bewegungsfläche auch in mehrere Flächen unterteilt werden. Zu beachten ist, dass der Sport in „Reithallen“ nur nach § 12 Absatz 2 und Absatz 3 als zugelassene Sportausübung „unter freiem Himmel“ gilt, wenn die Reithalle ein Klima aufweist, welches dem Außenklima gleicht.
Unter den Bedingungen des Einzelunterrichts sind auch Voltigieren und Fahrtraining möglich. Hingegen ist Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts (z. B. Gruppenvoltigieren) nicht möglich. Dabei ist beim Fahrtraining, insbesondere beim An- und Abspannen auf die Abstandsregeln zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Meter zu achten oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts zu arbeiten. Dasselbe ist beim Putzen und Aufgurten beim Einzelvoltigieren zu beachten. Auch das Voltigieren hat kontaktfrei zu erfolgen, d.h. der Voltigierer sollte in der Lage sein allein auf das Pferd zu kommen oder nur Hilfe durch Angehörige des eigenen Haushalts in Anspruch nehmen. Alternativ kann auch selbständig über eine Aufstiegshilfe genutzt werden.
Beim Ausreiten in Wald und Feld gilt auch beim Reitsport, grundsätzlich die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum nach § 4 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV, d.h. der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen aus höchstens zwei Haushalten und maximal fünf Personen gestattet, wobei bei dieser Personenbegrenzung Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen. Das allgemeine Abstandsgebot des § 1 Absatz 1 Nummer 3 7. SARS-CoV-2-EindV ist grundsätzlich auch beim Ausreiten außerhalb der Reitanlage stets einzuhalten, wenn keine der Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 vorliegt.
Handlungsempfehlungen und Hygieneregeln für den Pferdesport als Individualsport in Vereinen und Betrieben zusammengestellt als auch weitere Antworten geben der Landesverband für das Land Brandenburg unter: https://www.lpbb.de/index.php/nachrichten/wichtige-aspekte-der-eindaemmungsverordnung-fuer-pferdesport-vereine-und-pferdehaltende-betriebe-im-land-brandenburg.html
 

21. Darf ich meine auf einem Reiterhof eingestellten Pferde weiterhin reiten, pflegen und bewegen?
Ja: Die reine Versorgung von Tieren, z. B. Pferden fällt nicht unter das Verbot der Sportausübung nach des § 12 Absatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV. Diese Tätigkeit ist kein Sportbetrieb im Sinne von § 12 Abs. 1 und ist im Sinne des Tierschutzes gemäß § 2 Tierschutzgesetz zwingend weiter durchzuführen. Aus dem Tierschutz heraus darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Pferde benötigen zur Gesunderhaltung täglich mehrstündige Bewegung. Diese Bewegung setzt sich dabei zusammen aus der freien Bewegung auf der Wiese, Paddock, Freilaufen in der Halle etc. und der kontrollierten Bewegung durch Reiten, Longieren oder Führanlage. Sind Art und Anteil der freien Bewegung ausreichend, kann auch - je nach Gesundheits-, Trainings- und Ausbildungszustand - auf kontrollierte Bewegung verzichtet werden. Die Pferdebesitzer oder von ihnen beauftragte Personen (z.B. Reitbeteiligung) haben also grundsätzlich weiterhin Zugang zu ihren Pferden, um die Versorgung und Bewegung der Tiere und somit das Tierwohl jederzeit sicherstellen zu können.
Die notwendige Versorgung und Bewegung umfasst folgende Punkte und muss zu jeder Zeit sichergestellt werden, um das Tierwohl zu gewährleisten:

  • Pferdegerechte Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Hat es Verletzungen?)
  • Bewegung: Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter Bewegung (z.B. Reiten/Longieren) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für das physische und psychische Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung des Pferdes. Für den Fall, dass ein Pferd ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung hat und der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulässt, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar.
  • Notwendige tierärztliche und/oder therapeutische Versorgung
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied
  • Die Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 SARS-CoV-2-EindV) sind auch im Stallbereich, Putzplätzen, Sattelkammern, Reitplatz, Reithalle, etc. zwingend einzuhalten. Nach Abschluss aller notwendigen Tätigkeiten soll die Anlage umgehend verlassen werden. Menschenansammlungen sind zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen und Hygieneregeln für den Pferdesport als Individualsport in Vereinen und Betrieben zusammengestellt als auch weitere Antworten geben der Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht unter:
https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus
Hier kann man auch „Shutdown-Handlungsempfehlungen für die Notbewegung von Pferden“ und „Notfallpläne“ finden.

 

22. Besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Reiterhof?
Nein: Eine Mund-Nasen-Bedeckung braucht nur getragen zu werden, wenn der allgemeine Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 7. SARS-CoV-2-EindV). Dies wird daher auch vom Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht empfohlen für den Aufenthalt im Stall, in den Sattelkammern und auf den Stallgassen, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Der Stallbetreiber hat das Hausrecht und kann auch jederzeit eine Maskenpflicht anordnen.


23. Muss ich beim Sport treiben eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Nein. Weder für die Sportausübung auf Sportanlagen noch für die Sportausübung im öffentlichen Raum wurde in der Eindämmungsverordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geregelt. Jedoch ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wenn der allgemeine Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 7. SARS-CoV-2-EindV).

24. Darf im Hort Indoor-Sport betrieben werden?
Nein. Die Untersagung des Sportbetriebes gilt auch für den Indoor-Bereich von Hort-/Schulbereichen und vergleichbaren Angeboten für Grundschulkinder. § 18 Absatz 3 verweist insofern für den Hort und die insofern vergleichbaren Einrichtungen auf § 17 Absatz 2, wonach der praktische Sportunterricht in geschlossenen Räumen untersagt ist. Sportangebote im Hort dürfen nur im Freien stattfinden.


25. Kann innerhalb einer Tanzschule weiterhin Tanzunterricht zu zweit oder mit Personen desselben Haushalts durchgeführt werden?
Nein. Grundsätzlich fallen Angebote von Tanzschulen und Tanzstudios unter § 12 Absatz 1 7.SARS-CoV-2-EindV, wonach der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen untersagt ist. Dies gilt ausdrücklich nach § 12 Absatz 1 Satz 2 7. SARS-CoV-2-EindV auch für Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen. Sport und Tanzen sind regelmäßig durch eine räumliche Nähe zwischen den anwesenden Personen über eine längere Verweildauer gekennzeichnet. Die sportliche Aktivität steht bei Kursen einer Tanzschule grundsätzlich im Vordergrund.
Ausnahme hiervon bildet der Trainings- und Probenbetrieb im Bereich des professionellen Bühnentanzes an Ballett- und Tanzschulen, der von einer Lehrkraft auf Basis eines Rahmenlehrplans oder eines nach Ausbildungsstufen aufbauenden Unterrichtskonzeptes (curricular) erteilt wird mit dem Ziel, die Kursteilnehmenden pädagogisch-planmäßig auf berufliche Ausbildungen für Bühnentanzberufe (z.B. Aufnahmeprüfungen an Kunsthochschulen/berufsbildenden Einrichtungen im Bereich Tanz) vorzubereiten. Diese Kurse stellen keine „Sportausübung“ im Sinne des § 12 dar, sondern fallen unter Aus- und Weiterbildung nach § 19 7. SARS-CoV-2-EindV. Der Tanzunterricht ist mit jeweils bis zu fünf Schüler*innen und unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalt; verpflichtendes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung*, es sei denn, die Eigenart des Unterrichts lässt dies nicht zu, sowie das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis).


26. Kann außerhalb einer Tanzschule unter freiem Himmel Tanzunterricht auf einer Sportanlage durchgeführt werden?
Ja, unter Einhaltung bestimmter Regeln:
Die 7. SARS-CoV-2-EindV untersagt nur den Indoor-Sport in den Sportanlagen.
Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist dagegen gestattet

  • mit bis zu 10 Personen (Erwachsene und Kinder ab 14. Jahre) oder
  • in dokumentierten Gruppen.
  • Keine Nutzung von Umkleiden, anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen,
  • kein Paartanz unter haushaltsfernen Personen oder solchen Personen, die dem Abstandsgebot nach § 1 7. SARS-CoV-2-EindV unterliegen,

Um Kontaktsportarten handelt es sich immer dann, wenn der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 7. SARS-CoV-2-EindV von 1,50 Meter bei der regelkonformen Sportausübung nicht jederzeit eingehalten werden kann. Dies liegt regelmäßig bei allen Paartänzen der Fall. Bei diesen kann infolge des Körperkontaktes der Mindestabstand zwischen den Tanzpartnern nicht eingehalten werden, so dass diese Tänze nicht bei zueinander fremden Personen gestattet sind. Allein Personen desselben Hausstandes, Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht, dürfen zueinander den Mindestabstand von 1,50 m unterschreiten (§ 1 Absatz 2 Nummer 1); nur dann ist Kontaktsport zulässig.
Zu beachten ist bei hierbei, dass Tanzgruppen, die ausschließlich aus Kindern bis 13 Jahre bestehen durchaus jeglicher Tanzsport, selbst mit Kontakt zueinander, durchgeführt werden darf. Die Gruppen dürfen hier jedoch 20 Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr nicht überschreiten, das begleitende Funktions- und Aufsichtspersonal zählt bei der Anzahl nicht mit. Die Gruppenzusammensetzung ist durch den Betreiber der Sportanlage „Tanzstudio“ zu dokumentieren. Die Personen können dabei auch aus unterschiedlichen Haushalten sein, aus Infektionsschutzgründen sollten Gruppeneinteilungen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 7. SARS-CoV-2-EindV jedoch zwingend konstant bleiben. Die Nutzung der Umkleiden, anderen Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen sind für solche Kindergruppen nicht untersagt (§ 12 Absatz 3).
Der Toilettengang sollte aufgrund der regelmäßig eng begrenzten Toilettenräume jedoch nur jeweils durch einzelne Personen erfolgen, außer der Zuschnitt der sanitären Anlage gestattet zu jeder Zeit einen ausreichenden Abstand der gleichzeitig nutzenden Personen zueinander. Es sollte eine entsprechende Reinigung und ggf. Desinfektion nach der Nutzung, mindestens vor und nach der Trainingseinheit durchgeführt werden.


27. Kann in Kindertagesstätten mit den Kindern weiterhin Tanzunterricht durchgeführt werden?
Unter Einhaltung gewisser Vorgaben - ja: Grundsätzlich bleibt auch in Kindertagesstätten das Sport treiben im Kitaalltag möglich. Inwiefern die Einrichtung bzw. der Träger der Einrichtung hierfür die Dienstleistungen von Fremdanbietern aktuell in Anspruch nimmt, entscheidet dieser eigenverantwortlich mit Blick auf die Notwendigkeit. Soweit der Tanzunterricht in der Kindertagesstätte stattfinden soll, kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Leistung zusätzlich darauf an, ob es sich bei dem Tanzunterricht um einen Bestandteil regelmäßiger pädagogischer Angebote der Kindertagesstätte handelt. Dienstleister, die in der Kita im Rahmen der Kindertagesbetreuung ein pädagogisches Angebot unterbreiten, müssen den Rahmenhygieneplan Kita sowie die Ergänzung zum Rahmenhygieneplan und die Vorgaben des Einrichtungsträgers beachten. Werden solche zusätzlichen pädagogischen Angebote regelmäßig im Rahmen der Kindertagesbetreuung erbracht, so gelten die Regelungen, wie sie für Kindertagesstätten gelten, da es sich dann um Leistungen handelt, die dem Kitarecht zuzuordnen sind.


28. Wer ist für die Einhaltung der Regeln aus der SARS-CoV-2-EindV auf den Sportanlagen verantwortlich?
Die Verantwortung aus § 12 7. SARS-CoV-2-EindV treffen Betreiber bzw. die Betreiberin der Sportanlagen. Diese sind entsprechend Nummer 46 des, als Anlage zur SARS-CoV-2-EindV beigefügten Bußgeldkataloges bußgeldpflichtig für den Betrieb von Sportanlagen und die dortige Ausübung von Sport, ohne, dass eine Ausnahme vorliegt. "Betreiber" nach außen ist jede natürliche oder juristische Person, die weisungsfrei die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat. In der Regel ist dies der Inhaber oder Eigentümer mit seiner rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt. Ist die Anlage einem Mieter, Pächter oder einem anderen übertragen so ist dieser "Betreiber" (LASI-Leitlinie LV 35 Nr. B 12.1 zur Betriebssicherheitsverordnung). Für die kreiseigenen Sporthallen, die vom Landkreis Oder-Spree durch entsprechende Nutzungsverträge zur weisungsfreien Nutzung an die Gemeinden übergeben wurden, sind daher die Gemeinden "Betreiber" der Sporthallen im Sinne der 7. SARS-CoV-2-EindV und daher in der Verpflichtung zur Umsetzung und Prüfung der Verbote und Ausnahmen aus § 12 7. SARS-CoV-2-EindV.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Do, 18. März 2021

Weitere Meldungen

Gemeinsam für ein sauberes Storkow: Putzaktion im Stormviertel

Das Stormviertel in Storkow lädt alle Bewohner und Interessierte herzlich zur zweiten Putzaktion ...

Bürgerbudget geht in die nächste Runde: Vorschläge gesucht!

Das Bürgerbudget geht in die nächste Runde und Vorschläge für das Jahr 2025 werden gesucht. ...