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Dringende Elterninformation: Schließung der Kindertageseinrichtungen ab Montag, den 26. April

 

Liebe Eltern, 
 
am 22.04.21 hat der Bund das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BGBl. I S 802), u.a. eine Änderung des Infektionsschutzgesetztes (IFSG), beschlossen. Gemäß § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG ist bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen untersagt.

 

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt 
•    an drei aufeinander folgenden Tagen
•    die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165,
•    Rechtsfolge: so ist ab dem übernächsten Tag der Betrieb von Kindertagesstätten untersagt.

 

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt 
•    ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen 
•    an fünf aufeinander folgenden Werktagen (ohne Sonn- und Feiertage) 
•    die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, 
•    Rechtsfolge: so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft. 

 

Im Ergebnis müssen die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte, deren Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage vor Verkündung und Bekanntmachung über dem Schwellenwert von 165 lag, alle Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen mit Ausnahme der Notbetreuung bereits am Tag nach der Verkündung und Bekanntmachung (24. April 2021) schließen. Derzeit sind davon die Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und die Stadt Cottbus betroffen, deren Sieben-Tage-Inzidenz bereits über dem Schwellenwert von 165 liegt. Deshalb sind unsere Kindertageseinrichtungen bereits am Montag, den 26. April 2021, mit Ausnahme der Notbetreuung, geschlossen. 

 

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind oder Kinder, deren Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

 

1.    im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
2. als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung oder als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung,
3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
5.    der Rechtspflege,
6.  im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
9.    als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
10.  der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
11.  in der Veterinärmedizin,
12.  für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
13.  Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
14.  im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich.
15.  im Bestattungsunternehmen
16.  der Steuerrechtspflege

 

Ebenso sind Alleinerziehende berechtigt ihre Kinder betreuen zu lassen.

Wenn Sie die Vorrausetzung für den Antrag auf Notbetreuung erfüllen, dann können Sie am Montag, den 26.04.21, den Antrag in der Kindertageseinrichtung abgeben. Der Antrag wird lediglich entgegengenommen. Im Laufe der 17. KW erhalten Sie einen verbindlichen Bescheid der Stadtverwaltung.


Nach dem 26.04.21 schicken Sie die Anträge auf Gewährleistung auf Notbetreuung sowie die Bescheinigung des Arbeitgebers bitte per Mail an . Die Anträge finden Sie im unteren Teil unter Downloads. Für Rückfragen steht Frau Siebenhaar unter 033678 68-435 gerne zur Verfügung.

 

Bitte verfolgen Sie die Informationen auf unserer Homepage. Unter dem Punkt „Aktuelles" auf www.storkow.de werden wir Sie jederzeit auf dem Laufenden halten.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. J. Götze
Leiterin Haupt- und Bürgeramt
 

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