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Brandenburg beschließt schrittweise Lockerung der Corona-Regeln

 

Erste Erleichterungen treten bereits am 12. Mai in Kraft: So ist zum Beispiel in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 das Dauercamping in Brandenburg wieder erlaubt und es gibt eine Vereinfachung bei der Testpflicht.

Vom 21. Mai an (Freitag vor Pfingsten) sind unter Auflagen Außengastronomie, Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel, touristische Übernachtungen in autarken Unterkünften, touristische Angebote wie Schiffsausflüge sowie kontaktfreier Individualsport auf Sportanlagenunter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung erlaubt.

Vom 1. Juni an ist wieder Indoor-Sport möglich. Die geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt morgen in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni.

 

Die wichtigsten Änderungen

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§ 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter anderem:

Ab dem 12. Mai

Testnachweis: Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg nun folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannte Laientest).

Das ist für Brandenburgerinnen und Brandenburger eine Erleichterung. Denn bisher wurde ein tagesaktuelles Testergebnis verlangt. Das bedeutet: Beispielsweise für einen Friseurtermin kann man nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest machen oder - wenn der Friseursalon das ermöglicht - direkt vor Ort einen Laientest durchführen.

 

Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhandenist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen. Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnungweiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u. a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt. Achtung: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt nach der Bundes-Notbremse ohne Ausnahmen: "die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt".

 

Weitere Gründe für Beherbergungen: Bisher ist eine Beherbergung zum Beispiel in Hotels oder Ferienwohnungen nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt. Nun dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt zusätzlich auch zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.

 

Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen: Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Obergrenze lag bei fünf. Das betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen.

Die Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten). Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem: Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen, Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen. Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt. Und: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Lehrkräfte dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter sechs Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).

 

Rettungsschwimmer müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es - wie bereits für Berufssportler und Leistungssportler - nun auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen.

 

Nutzung von Umkleiden und Sanitärräumen auf Sportanlagen: Jetzt heißt es in der Verordnung: "Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, untersagt." Das bedeutet: Alle Kinder bis 14 Jahre können sich in den Umkleideräumen umziehen, und alle Personen dürfen die Toiletten der Sportanlage benutzen.

 

Ausnahmen für Zutritt von Schulgebäuden: Viele Vereine und Einrichtungen nutzen für ihre Aktivitäten außerhalb der Unterrichtszeit Räume in Schulen. Auch Blutspendedienste machen regelmäßig Halt auf einem Schulgelände. Sie alle waren durch die Zutrittsbeschränkungen von Schulen sehr stark eingeschränkt. Das wird nun gelockert. Das Zutrittsverbot zu Schulen gilt deshalb nun auch nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist.

 

Modellprojekte: Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können in Gemeinden oder Gemeindeteilen

  • abweichende Regelungen für
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter,
  • Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen

zugelassen werden. Die Modellprojekte müssen mit dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ausgewählt werden.

Ein Modellprojekt muss

  • der Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus,
  • der Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die Gesundheitsämter zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung und
  • der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter den Bedingungen der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen, vorrangig in den Innenbereichen der Einrichtungen, in einem Projektgebiet dienen.

Ein Modellprojekt ist nur zulässig, wenn es für einen konkreten Zeitraum befristet und wissenschaftlich begleitet wird sowie ein individuelles Monitoring-Konzept vorliegt und in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 beträgt.

Das Modellprojekt ist vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium unverzüglich zu beenden, sofern dies aus zwingenden infektiologischen Gründen geboten ist, insbesondere, wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100 beträgt.

Ab dem 21. Mai

Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem PfingstwochenendeDann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft.

 

Zusammenkünfte: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist neu: Die bisherige Obergrenze "maximal fünf Personen" gilt nicht mehr. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.

 

Aber: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Bundes-Notbremse. Dann sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit einem Haushalt plus einer weiteren Person gestattet (Kinder bis 14 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit).

 

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen),dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

 

Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels: Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.

 

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alterüber 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.

 

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis sechs Jahre).

 

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren).

Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).

 

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

Ab dem 1. Juni

Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individual-Sport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können wieder öffnen.

 

Voraussetzungen: Betreiber müssen den Zutritt und Aufenthalt aller Sportler steuern und beschränken, Sportausübende haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt und sie müssen negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein (dies gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren). Die Personendaten aller Sportausübenden müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden, und die Einhaltung des Abstandsgebots muss eingehalten werden. Außerdem muss regelmäßig gelüftet werden. Und es muss sichergestellt werden, dass Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahme von Toiletten, nicht von Sportausübenden über 14 Jahren genutzt werden.

Gleichstellung von Genesenen, Geimpften und Getesteten

Durch die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes, die am 9. Mai 2021 in Kraft getreten ist, werden Erleichterungen und Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungdes Landes enthält deshalb nun keine Ausnahmen für Genesene, Geimpfte und Getestete mehr.

Mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes gilt auch im Land Brandenburg seit dem 9. Mai 2021:

  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, sind Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispielzum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetzentfallen für Geimpfte und Genesene.
  • Beim Sport gilt: Die Beschränkungen, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
  • Auch Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene - zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
  • Wichtig bleiben: Abstand, Hygiene und Masken. Auch geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
  • Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Nachweis einer vollständigen Impfung erfolgt über die Impfdokumentation. Das kann entweder der Eintrag ins gelbe Impfbuch sein, der Nachweis, den man beim Arzt oder im Impfzentrum erhalten hat - oder später auch der digitale Impfnachweis. Auch ausländische Impfzertifikate werden anerkannt. Voraussetzung ist aber, dass die Person mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft wurde. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keineSymptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

 

Hintergrund: Nach aktueller Studienlage ist das Risiko, dass Geimpfte und Genesene (bis sechs Monate nach durchgemachter Infektion) das Coronavirus SARS-CoV-2 noch übertragen, geringer als bei tagesaktuell negativ Getesteten. Derzeit ist bis zu sechs Monate nach der durchgemachten Erkrankung von einer ausreichenden Immunität auszugehen. Nach Ablauf der sechs Monate empfiehlt die Ständige Impfkommission eine einmalige Impfung mit einem der zugelassenen Impfstoffe. Wer die Infektion also vor mehr als sechs Monaten durchgemacht hat und danach einmal geimpft wurde, für den gelten dieselben Regeln wie für vollständig Geimpfte.

 

Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Storkow (Mark)
Mi, 12. Mai 2021

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