Information zu den Schnittzeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG ) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesundhaltung des Baums.
Nach Aussage des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburgs zählen Privat- und Hobbygärten nicht zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Sollten also im Zeitraum von 1. März bis 30. September ein Baum in einem Hobbygarten oder privaten Garten gefällt werden müssen, ist in jedem Fall ein Antrag auf Baumfällung (PDF-Datei) zu stellen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Iberl (Tel.: 033678/68428, ) wenden.
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