Allgemeinverfügung: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweitert

Das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree erlässt nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Oder-Spree mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung über die Anordnung von verschärften Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2.

 

Da im Landkreis Oder-Spree die Anzahl der in den letzten sieben Tagen neu gemeldeten Coronavirus-Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ den Grenzwert von 35 überschreitet, wird für den Landkreis eine über die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020, zuletzt geändert mit Verordnung vom 20. Oktober 2020, hinausgehende erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung getroffen.

 

Die Allgemeinverfügung legt fest, dass alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben:

 

  • Auf der gesamten Fläche von Märkten, einschließlich der Wege und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen (z. B. Wochenmarkt, Trödelmarkt, Flohmarkt, Herbst- und Weihnachtsmärkte, usw.).
  • In Fußgängerzonen und auf öffentlichen Gehwegen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen sowie auf Bahnhofsvorplätzen.
  • In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Einkaufszentren außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen.
     

Die vollständigen Regelungen der Allgemeinverfügung können Sie hier nachlesen:

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