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CORONA - Ergänzung der Allgemeinverfügung über Kitaschließung

Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, erlässt auf Grundlage des 28 Absatz 1 IfSG i.V.m. § 54 IfSG i. V. m. § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV) nachfolgende Ergänzung der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom 16. März 2020.
 

1. Ziffer 1.2. der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung


1.2. Voraussetzungen für die Notfallbetreuung


Grundvoraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass beide Erziehungsberechtigte, im Falle von Alleinerziehenden, die Alleinerziehenden in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisieren können.
Für die Beschäftigten des unter nachfolgender Nr. 1.2.a),h) benannten Bereiches ist als Voraussetzung des Anspruchs auf Notbetreuung ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht zu organisieren ist („Ein-Eltern-Regelung“). Ist ein Elternteil z.B. in Heimarbeit entfällt dieser Anspruch.


Es ist unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.


Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen vorgesehen:


a) im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederungshilfe sowie der Versorgung psychische Erkrankter,

 

b) Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,

 

c) Polizei, Rettungsdienst, Katstrophenschutz und Feuerwehr sowie die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

 

d) Rechtspflege,

 

e) Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

 

f) Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, IT und Telekommunikation, Arbeitsverwaltung (Leistungsverwaltung),

 

g) Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,

 

h) in der fortgeführten Kindertagesbetreuung,

 

i) Veterinärmedizin,

 

j) Medien,

 

k) Für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,

 

l) Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.


Darüber hinaus sollen Kinder bis zum Grundschulalter unbeschadet der Frage, ob die Eltern in einem systemrelevanten Beruf tätig sind, in die Notbetreuung aufgenommen werden, wenn dies das Kindeswohl erfordert.


2. Die Verfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.


Hinweis: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 74 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

 

Medieninformation: Landkreis Oder-Spree

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