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Einwohnermeldeamt

Das Einwohnermeldeamt hat die Aufgabe, die in seinem Zuständigkeitsbereich wohnenden Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren. Dazu ist es notwendig, den Wohnortwechsel innerhalb der Meldefrist mitzuteilen. Im Einwohnermeldeamt erhält man Melderegisterauskünfte, Meldebescheinigungen und Führungszeugnisse. Ein weiteres Zuständigkeitsgebiet sind Pass- und Ausweisangelegenheiten.

Kontakt:

Stadt Storkow (Mark)
Einwohnermeldeamt

Herr Struck / Frau Kötter

Rudolf-Breitscheid-Straße 74

15859 Storkow (Mark)
Telefon: (033678) 68-500
E-Mail:
 

Sprechzeiten:
Montag 9 - 12 Uhr
Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr
Mittwoch 9 - 12 Uhr
Donnerstag 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr (sowie 16 - 18 Uhr nach Vereinbarung)
Freitag 9 - 12 Uhr
Samstag an jedem 1. Samstag im Monat nach Terminvereinbarung im Zeitraum 9 - 12 Uhr

 

Schließtage 2025:

29. und 30. Dezember

 

Aktuelle Informationen aus dem Einwohnermeldeamt (Stand: 06/2025):

  • Formulare unter Rathaus - Formulare - Meldewesen & Personaldokumente (u.a. Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Antragstellern für die Beantragung eines Personaldokumentes / Gebührenpflichtige Melderegisterauskünfte / Vollmacht zur Abholung eines Personaldokumentes / Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz / Wohnungsgeberbescheinigung / Anträge Führerschein/Fahrerlaubnis)

  • Biometrische Passbilder vor Ort: Seit dem 1. Mai 2025 dürfen bei der Beantragung von hoheitlichen Ausweisdokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass) nur noch digitale biometrische Passbilder verwendet werden. Diese können entweder direkt in der Behörde oder bei zertifizierten Fotografen erstellt werden. Gedruckte Fotos werden nicht mehr akzeptiert. In Storkow (Mark) steht dafür im Bürgerbüro der Stadtverwaltung ein Aufnahmegerät für digitale Passbilder bereit. Die Aufnahme kann direkt vor Ort im Rahmen der Antragstellung erfolgen. Für jedes Lichtbild fallen Gebühren in Höhe von 6 € an, die zusätzlich zur Dokumentengebühr berechnet werden.

    Weitere Informationen:

    Bundesministerium des Innern und für Heimat:
    www.personalausweisportal.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2020/Neue_Vorgaben_Pass_Personalausweis.html    

    Liste zertifizierter Fotografen:
    www.alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe              

  • Wie lange sind alte Pkw-Führerscheine noch gültig?
    Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033 - aber je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht schon früher. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

     

    Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins (*):

    1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
    2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
    2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
    2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
    2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
    2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
    2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
    2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

     

    Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 war das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

    vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
    1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
    1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
    1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
    1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025


    (*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

     

    Allgemein gilt: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig - danach müssen sie erneuert werden.
     

  • Kein Erinnerungsschreiben: Wichtig zu beachten ist, dass das Einwohnermeldeamt keine Erinnerungsschreiben mehr verschickt, wenn ein Personalausweis oder Reisepass abläuft. Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, die Gültigkeit ihrer Dokumente selbstständig zu überprüfen und sich rechtzeitig um eine Neubeantragung zu kümmern.

  • Widerspruch gegen Datenübermittlung: Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes besteht die Möglichkeit, einer Datenübermittlung durch das Einwohnermeldeamt zu widersprechen. Dies betrifft sowohl regelmäßige als auch auf Anfrage durchzuführende Weitergaben persönlicher Daten. Weitere Informationen im Amtsblatt Nr. 02/2025 vom 28.02.2025 (Seite 22)

     

    Formular zum „Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz“