CORONA - Zweite Ergänzung der Allgemeinverfügung über Kitaschließungen
Der Landkreis Oder-Spree, vertreten durch den Landrat, erlässt auf Grundlage des § 28 Absatz 1 IfSG i.V.m. § 54 IfSG i. V. m. § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV) nachfolgende Ergänzung der Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen vom 16. März 2020 in Gestalt der Verlängerung des Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung:
1. Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung
Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum 26. April 2020 untersagt.
2. Ziffer 2 der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung
Nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendbildungsstätten, Kindererholungszentren (Kieze), Jugendherbergen, Ferienlager) sowie Heimvolkshochschulen wird der Betrieb mit Wirkung vom 18. März 2020 bis zum 26. April 2020 untersagt.
3. Die insofern bereits ergangenen Bewilligungsbescheide auf Notbetreuung gelten fort.
4. Die Verfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Quelle: Landkreis Oder-Spree
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