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Brandenburg passt Corona-Verordnung an

 

Das Brandenburger Kabinett hat am 8. Februar mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt bereits am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar. Der Höhepunkt der Omikron-Welle wird frühestens Mitte Februar erwartet. Für den 16. Februar ist das nächste Bund-Länder-Treffen (MPK) angesetzt. Dabei sollen in Anbetracht der aktuellen Entwicklung auch mögliche Öffnungsszenarien beraten werden.

Die wesentlichen Änderungen sind: FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel, 3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien, Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung" (damit keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr für Ungeimpfte), Anwesenheitsdokumentation zum Beispiel bei Veranstaltungen, Friseur oder in Gaststätten entfällt (Ausnahme: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeheime).

 

Unverändert gilt weiterhin insbesondere: 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie, Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel

Die bisherige 2G-Zutrittsregelung für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Personen haben Zutritt, egal ob geimpft, ungeimpft oder genesen. Kundinnen und Kunden müssen keinen Nachweis mehr vorlegen.

Im Gegenzug wird im gesamten Handel eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt (bisher musste hier mindestens eine medizinische Maske getragen werden). FFP2-Masken bieten einen sehr guten Schutz vor einer Corona-Infektion und minimieren das Infektionsrisiko deutlich.

Das bedeutet: Alle Kundinnen und Kunden müssen in Geschäften des Einzelhandels und Großhandels eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Ausgenommen ist das Personal; Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt müssen mindestens eine medizinische Maske tragen, sofern nicht geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln wirksam verringern (zum Beispiel Plexiglasscheiben).

Die FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden gilt für den gesamten Einzel- und Großhandel und damit auch für alle Geschäfte der Grundversorgung (zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Buchhandel, Tankstellen, Babyfachmärkte, Tierbedarfshandel oder Apotheken). Auch in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen wie zum Beispiel Sparkassen oder Bibliotheken gilt für alle Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher die FFP2-Maskenpflicht.

Ausnahmen: Von der Maskenpflicht befreit sind

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

3G statt 2G auf Sportanlagen im Freien

Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sport-Halle oder Fitnessstudio), bleibt unberührt. Das bedeutet: Dort muss man weiterhin einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorzeigen.

Aufhebung der sogenannten „Hotspot-Regelung"

Die sogenannte „Hotspot-Regelung" wird aufgehoben. Damit entfällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte bzw. nicht vollständig immunisierte Personen in Hochinzidenzkommunen. Diese „Hotspot-Regelung" trat in Brandenburg am 24. November 2021 in Kraft.

Anwesenheitsdokumentation entfällt

Die Regelungen zum Kontaktnachweis werden weitestgehend aufgehoben. Damit entfällt die Pflicht zur Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Das betrifft zum Beispiel Gaststätten, körpernahe Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik, Sportanlagen, Innen-Spielplätze sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzerthäuser und Theater. Diese Erleichterung gilt auch für Gottesdienste, Veranstaltungen, Hochschulen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge.

Hintergrund für diese Änderung: Angesichts der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante und der sehr hohen Zahl an Neuinfektionen konzentrieren sich die Gesundheitsämter bei der Kontaktpersonennachverfolgung auf besonders gefährdete Gruppen, gemäß den aktualisierten Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI). Danach werden nur enge Kontaktpersonen ermittelt, die ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung haben. Dazu zählen Personen aus demselben Haushalt.

Im Sinne der Priorisierungskriterien des Robert Koch-Instituts hat in der Omikron-Welle die Nachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen (das heißt Ereignisse mit Bezug zu den Bereichen Krankenhaus, in der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) die höchste Priorität. Aus diesem Grund sind Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens von dieser Änderung ausgenommen, da dort besonders vulnerable Personengruppen behandelt bzw. betreut werden. Dazu zählen insbesondere Krankenhäuser und Pflegeheime. Das bedeutet: Hier müssen von Besucherinnen und Besuchern auch weiterhin die Personendaten in einem Kontaktnachweis dokumentiert werden. Ein Kontaktnachweis muss Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person enthalten.

Unverändert gilt unter anderem weiterhin

2G-Plus-Regelung in der Gastronomie

In der Gastronomie gilt die sogenannte 2G-Plus-Regel in Brandenburg vorerst unverändert fort.

Das bedeutet: Für den Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene zusätzlich einen auf sie ausgestellten aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen.

Von dieser Testpflicht befreit sind Personen, die als vollständig geimpft gelten und einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) vorlegen. Was „vollständig geimpft" bedeutet, wird auf der Website des Paul-Ehrlich-Instituts definiert. Danach gibt es drei verschiedene Szenarien, um die 2G-Plus-Bedingung in Brandenburg ohne zusätzlichen Testnachweis zu erfüllen:

  • Geboostert (geimpft-geimpft-geimpft): Ab dem Tag der Drittimpfung.
  • Einmal geimpft, danach genesen und danach wieder geimpft (geimpft-genesen-geimpft): Ab dem Tag der zweiten Impfung.
  • Genesen, danach zweimal geimpft (genesen-geimpft-geimpft): Ab dem Tag der zweiten Impfung.

Auch alle Kinder unter sechs Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

Ausgenommen von der 2G-Plus-Regel in der Gastronomie sind Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs anbieten und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen, Kantinen für Betriebsangehörige sowie Rastanlagen und Autohöfe an Autobahnen.

Hinweis: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht. Das ist nach der Corona-Verordnung der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Grün oder Gelb) und gleichzeitig der Anteil von COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün). Aktuelle Werte: Heute beträgt die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz 5,25 (Corona-Ampel: Gelb), der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten beträgt 10,4 Prozent (Corona-Ampel: Gelb). Das bedeutet: Derzeit gilt landesweit die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie.

Verbot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) bleiben im Land Brandenburg weiterhin untersagt.

Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen

Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

Nehmen an einem Treffen Personen teil, die nicht geimpft oder genesen sind, gelten für alle Teilnehmenden strengere Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich dann nur der eigene Haushalt mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

 

Auszug aus der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg, Quelle: Landkreis Oder-Spree

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