Information zu den Schnittzeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG ) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesundhaltung des Baums.
Nach Aussage des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburgs zählen Privat- und Hobbygärten nicht zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen.
Sollten also im Zeitraum von 1. März bis 30. September ein Baum in einem Hobbygarten oder privaten Garten gefällt werden müssen, ist in jedem Fall ein Antrag auf Baumfällung (PDF-Datei) zu stellen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Iberl (Tel.: 033678/68428, ) wenden.
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Weitere Meldungen
Heute Abend: Verkehrsfreigabe für die L 23 in Storkow (Mark)
Fr, 26. April 2024
Der letzte Bauabschnitt auf der Landesstraße L 23 in Storkow ist beendet. Die Strecke ist ab heute ...
Kommunalwahl 2024: Ergänzung und Berichtigung zur Bekanntmachung über die Zulassung der Wahlvorschläge für den Ortsteil Klein Schauen
Di, 23. April 2024
Ergänzung und Berichtigung zur Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024 über die ...