Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben die Möglichkeit, im Melderegister sogenannte Übermittlungssperren einrichten zu lassen. Damit können sie der Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten durch die Meldebehörde widersprechen.
Die Möglichkeit hierzu ergibt sich aus dem Bundesmeldegesetz (BMG). Nach § 50 Absatz 5 BMG haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Stellen zu widersprechen. Außerdem können nach § 42 Absatz 3 BMG auch Familienangehörige, die keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, der Weitergabe ihrer Daten an Religionsgemeinschaften widersprechen.
Mit einer Übermittlungssperre können Bürgerinnen und Bürger verhindern, dass bestimmte Daten aus dem Melderegister weitergegeben werden.
Welche Datenübermittlungen können gesperrt werden?
1. Parteien und Wählergruppen (zum Beispiel für Wahlwerbung)
2. Religionsgesellschaften, wenn keine eigene Mitgliedschaft besteht
3. Adressbuchverlage
4. Presse und Medien im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen
Die Übermittlungssperre betrifft ausschließlich diese gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlungen. Andere gesetzlich zulässige Melderegisterauskünfte bleiben davon unberührt.
Antragstellung
Die Einrichtung einer Übermittlungssperre erfolgt beim zuständigen Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder online gestellt werden. Die Einrichtung ist kostenfrei und gilt unbefristet, bis sie widerrufen wird. (svs)