Nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz, § 1 Abs. 1 SchG) richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten ein. Die Schiedspersonen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Folgende Schiedspersonen wurden 2025 benannt: